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Förderung des Einbaus von Partikelfiltern

Am 09.03.2007 hat der Bundesrat die finanzielle Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen (Partikelfilter) für Pkw beschlossen. Die Eckpunkte der Förderung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Fahrzeughalter erhalten für die Pkw-Nachrüstung mit einem Partikelfilter eine einmalige Steuerbefreiung von 330 Euro. Diese einmalige Steuerbefreiung wird mit dem nächsten Kfz-Steuerbescheid nach dem 01.04.2007 verrechnet. Zu beachten ist aber, dass diese Steuerbefreiung nur fahrzeugbezogen gültig ist.

Beispiel:
Ein Halter eines Diesel-Pkw mit 2,5 l Hubraum und der emissionsbezogenen Schlüsselnummer "25" rüstet sein Fahrzeug mit einem Partikelfilter nach. Die einmalige Steuerbefreiung von 330 Euro wird, wie oben beschrieben, mit dem nächsten Kfz-Steuerbescheid nach dem 01.04.2007 gewährt; d.h. der Halter in diesem Beispiel zahlt nicht 401,05 Euro (16,05 Euro je 100 cm3 für 2,5 l Hubraum) sondern 71,25 Euro (401,25 Euro abzgl. 330 Euro).

Folgende Voraussetzungen sind hierfür zu erfüllen:
- Der Diesel-Pkw muss bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassen worden sein.
- Die Nachrüstung mit einem Partikelfilter ist in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 vorzunehmen.
- Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Tag, an dem die Zulassungsstelle die Voraussetzungen (die ordnungsgemäße Nachrüstung) feststellt.
- Für Nachrüstungen zwischen dem 01.01.2006 und 31.03.2007 beginnt die Steuerbefreiung einheitlich zum 01.04.2007 für den an diesem Tag eingetragenen Halter.

Für Diesel-Pkw-Fahrzeuge, die nicht mit einem Partikelfilter nachgerüstet werden, ist für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2011 ein Zuschlag (Steuermalus) zur Kfz-Steuer von 1,20 Euro pro 100 cm3 zu entrichten.

Anmerkung:
Der Steuermalus entfällt für im Verkehr befindliche und neu zugelassene Diesel-Pkw-Fahrzeuge, die bereits mit einem Partikelfilter (geregeltes System) ausgestattet sind.
Als Nachweis für den ab Werk eingebauten Partikelfilter gilt der Eintrag in den Zulassungsdokumenten (Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I). Ist der Partikelfilter nicht im Fahrzeugschein unter Ziffer 33 bzw. nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld 22 eingetragen, muss der Halter des Fahrzeugs der Zulassungsbehörde eine so genannte Herstellerbescheinigung vorlegen, damit der Zuschlag zur Kfz-Steuer nicht gezahlt werden muss. Diese Herstellerbescheinigung kann direkt beim zuständigen Fahrzeughersteller/-importeur beantragt werden.