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Seit 1. April 2006 sind zulassungspflichtige Motorräder alle 2 Jahre einer Abgasuntersuchung zu unterziehen! Bitte beachten Sie auch unsere Checkliste!

Welche Motorräder sind betroffen?

  • Krafträder mit einem eigenen amtlichen Kennzeichen
  • mit Erstzulassung ab dem 01.01.1989
  • mit einem 2- oder 4-Takt-Fremdzündungsmotor
  • mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³; und/oder
  • Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
  • In Hessen sind ca. 300.000 Fahrzeuge von der neuen Motorrad AU (AUK) betroffen.
  • Hinweis: Die AUK kann bereits im Vormonat der HU-Fälligkeit durchgeführt werden

Umfang einer Abgasuntersuchung an Krafträdern (AUK

  • Daten aus Fzg.-Schein/Zulassungsbescheinigung Teil I in Prüfnachweis übertragen
  • Solldaten des Herstellers in Prüfnachweis übertragen, falls nicht vorhanden gesetzlich vorgegebene Werte anwenden (s. Messung der Motorabgase)
  • Fahrzeug auf Betriebstemperatur bringen, Motortemperatur (> 60 °C)
  • Messung der Motorabgase (CO-Konzentration) an Fahrzeugen mit Ottomotor
  • - ohne Kat/mit U-Kat CO-Gehalt bei Leerlaufdrehzahl < 4,5 % Vol.
  • - mit geregeltem Kat CO-Gehalt bei erhöhter Leerlaufdrehzahl
  • 2.000 - 3.000 min-1 < 0,3 % Vol.
  • Gesamtergebnis (i.O. bzw. n.i.O) im Prüfnachweis dokumentieren
  • Hinweis: Die modifizierte Vorschrift zur Beurteilung der Lärmentwicklung an Krafträdern betrifft nur den Prüfumfang der Hauptuntersuchung (HU).

Nachweis über die durchgeführte Abgasuntersuchung:

  • Die AUK-Nachweise sind entsprechend der Durchführungsrichtlinien nach einem vorgegebenen Muster handschriftlich zu erstellen. AUK-Nachweise als Durchschreibesatz können über die Kfz-Innung bezogen werden.
  • Das ausgestellte Dokument muss mit einem Nachweissiegel versehen werden, auf dem die betriebliche AU-Kontrollnummer eingeprägt wird. Prägewerkzeug und Nachweissiegel müssen bei der Kfz-Innung bezogen werden. Der Nachweis über die durchgeführte AUK dient zur Vorlage bei dem Prüfingenieur für die anschließende Durchführung der Hauptuntersuchung.
  • Hinweis: Die AUK kann auch schon im Vormonat zur HU durchgeführt werden.


Vorraussetzungen für die Anerkennung als AUK-Werkstatt
Allgemein:
  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (erhältlich in unserer Verwaltung)
  • Kopie der Handwerkskarte (Betrieb muss für das Kraftfahrzeugtechniker- oder Zweiradmechanikerhandwerk in Handwerksrolle eingetragen sein),
  • Nachweis darüber, dass die Betriebshaftpflicht Schäden aus der AUK abdeckt,
  • vollständig ausgefüllte Freistellungserklärung (liegt Antrag bei),
  • Nachweis über Abonnement des Verkehrsblattes bzw. Fachjournals in dem die fachlich einschlägigen Auszüge aus dem Verkehrsblatt abgedruckt werden,z.B. "Kfz-Betrieb"
  • eine Bestätigung des Herstellers des AU-Messgerätes (RWTÜV, TÜV Nord oder DEKRA),
  • (AU-Gerätedaten)ausgefüllte Gerätedaten-Mitteilung
    (liegt Antrag bei)
  • Gutachten des PTB
Inhaber:
  • polizeiliches Führungszeugnis (Gruppe 0, nicht älter als
    3 Monate)
Verantwortliche Person/en:
  • polizeiliches Führungszeugnis (Gruppe 0, nicht älter als
    3 Monate)
  • Kopie des Meisterprüfungszeugnisses im Kraftfahrzeugtechniker- oder Zweiradmechanikerhandwerk
  • gültige AUK-Schulungsnachweise
Fachkraft/Fachkräfte:
  • Kopie des Gesellenbriefes in den anerkannten Ausbildungsberufen Kraftfahrzeug-mechaniker/-elektriker bzw. -Mechatroniker, Zweiradmechaniker
  • gültige AUK-Schulungsnachweise